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(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mitAnm.: in der Eisenbahn zurückgelegt werdenFassung LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, bei Bestimmungsorten
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zu erfolgen.
(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützungin der Eisenbahn abgegoltenFassung Landesgesetzblatt Nr. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten100 aus 2025, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.
(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mitAnm.: in der Eisenbahn zurückgelegt werdenFassung LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, bei Bestimmungsorten
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(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützungin der Eisenbahn abgegoltenFassung Landesgesetzblatt Nr. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten100 aus 2025, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.