§ 8 Stmk. L-RGG Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Klasse.
  2. (2)Absatz 2Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Absatz eins, das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
  3. (3)Absatz 3Stellt der Dienstgeber einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt die oder der Bedienstete eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder einen Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Klasse.

(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mitAnm.: in der Eisenbahn zurückgelegt werdenFassung LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, bei Bestimmungsorten

1.

außerhalb des Bundeslandes nach der ersten Klasse und

2.

innerhalb des Bundeslandes nach der zweiten Klasse

zu erfolgen.

(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützungin der Eisenbahn abgegoltenFassung Landesgesetzblatt Nr. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten100 aus 2025, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2002 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsFür Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Klasse.
  2. (2)Absatz 2Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Absatz eins, das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
  3. (3)Absatz 3Stellt der Dienstgeber einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt die oder der Bedienstete eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder einen Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Klasse.

(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mitAnm.: in der Eisenbahn zurückgelegt werdenFassung LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, bei Bestimmungsorten

1.

außerhalb des Bundeslandes nach der ersten Klasse und

2.

innerhalb des Bundeslandes nach der zweiten Klasse

zu erfolgen.

(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützungin der Eisenbahn abgegoltenFassung Landesgesetzblatt Nr. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten100 aus 2025, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.

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