Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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