§ 1 Stmk. GLG
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.
§ 2 Stmk. GLG
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihr/ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von ihren/seinen vom Landtag gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern vertreten, zunächst von der/dem ersten, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.
§ 3 Stmk. GLG
- (1)Absatz einsFolgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
- 1.Ziffer einsAlle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.
- 2.Ziffer 2Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:
- a)Litera aRechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß Paragraphen 64 und 90 StVO 1960.
- b)Litera bVornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L-VG).Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Artikel 28, Absatz 2, L-VG).
- c)Litera cGenehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 8 Abs. 4 L-VG.Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, L-VG.
- d)Litera dVorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Artikel 66, Absatz 3, B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.
- 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L-VG). Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Artikel 73 und 74 L-VG).
- 4.Ziffer 4Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:
- a)Litera aBundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.
- b)Litera bZustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B-VG.Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Artikel 14 a, Absatz 5, B-VG.
- c)Litera cZustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 BVG ÄmterLReg iVm § 3 Abs. 4 StAmtLRegG und § 3 Abs. 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Paragraph 2, BVG ÄmterLReg in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, StAmtLRegG und Paragraph 3, Absatz 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.
- d)Litera dErteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
- 5.Ziffer 5Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F-VG.Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, F-VG.
- 6.Ziffer 6Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:
- a)Litera aAufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L-VG). Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Artikel 41, Absatz 5, L-VG).
- b)Litera bBindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L-VG).Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Artikel 41, Absatz 7, L-VG).
- c)Litera cÜbermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L-VG).Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Artikel 41, Absatz 7 a und 8 L-VG).
- d)Litera dErsuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L-VG.Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Artikel 53, Absatz 2, L-VG.
- e)Litera eWahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Artikel 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.
- f)Litera fÜbermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B-VG).Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Artikel 127, Absatz 2, B-VG).
- g)Litera gStellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B-VG).Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Artikel 127, Absatz 5, B-VG).
- h)Litera hErsuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Artikel 127, Absatz 7, B-VG).
- i)Litera iErsuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B-VG).Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Artikel 127 a, Absatz 7, B-VG).
- 7.Ziffer 7Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:
- a)Litera aKlagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Artikel 137, B-VG.
- b)Litera bAnfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.
- c)Litera cAnträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 138, Absatz eins, Litera a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Artikel 138, Absatz 2, B-VG.
- d)Litera dAnträge gemäß Art. 138a B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.Anträge gemäß Artikel 138 a, B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.
- e)Litera eÄußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Artikel 137,, 138 Absatz 2,, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
- f)Litera fAnträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:
- fa)Sub-Litera, f, ades Rechnungshofes (Art. 126a B-VG), des Rechnungshofes (Artikel 126 a, B-VG),
- fb)Sub-Litera, f, bdes Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L-VG) und des Landesrechnungshofes (Artikel 50, Absatz 2, L-VG) und
- fc)Sub-Litera, f, cder Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B-VG).der Volksanwaltschaft (Artikel 148 i, in Verbindung mit Artikel 148 f, B-VG).
- 8.Ziffer 8Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:
- a)Litera aBestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG).Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Artikel 105, B-VG und Paragraph eins, Absatz 2, BVG ÄmterLReg in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 a, L-VG).
- b)Litera bBestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG), der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 3 StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG), der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Amtes der Landesregierung (Paragraph 3, Absatz 3, StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.
- c)Litera cErnennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Artikel 134, Absatz 2, B-VG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.
- d)Litera dBestellung der Bezirkshauptleute.
- e)Litera eBestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.
- f)Litera fBestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
- g)Litera gBestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.
- 9.Ziffer 9Alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.
- 10.Ziffer 10Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.
- 11.Ziffer 11Verleihung von Auszeichnungen.
- 12.Ziffer 12Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
- 13.Ziffer 13Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
- 14.Ziffer 14Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, Genehmigungen der Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil von 20% bis zu 50% am Eigenkapital (assoziiertes Unternehmen), Genehmigungen über die Änderung des Unternehmsgegenstandes von Beteiligungen einer Gemeinde, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 100.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 100.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a der Steiermärkischen Gemeindeordnung – GemO, die Behebung von Bescheiden nach § 101 GemO und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, die Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, Genehmigungen der Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil von 20% bis zu 50% am Eigenkapital (assoziiertes Unternehmen), Genehmigungen über die Änderung des Unternehmsgegenstandes von Beteiligungen einer Gemeinde, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 100.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 100.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach Paragraph 100 a, der Steiermärkischen Gemeindeordnung – GemO, die Behebung von Bescheiden nach Paragraph 101, GemO und Paragraph 107, des Statuts der Landeshauptstadt Graz, die Genehmigung von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.
- 15.Ziffer 15Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:
- a)Litera aAufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen sowie Bedarfszuweisungen an Gemeinden; weiters die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 2.500 Euro gewährt werden soll. Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm gewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.
- b)Litera bDie Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn im Einzelfall die Gesamtauftragssumme oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Jahresauftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) 30.000 Euro übersteigt. Davon ausgenommen ist jedoch die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
- c)Litera cVeräußerungen und Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objekts oder die Höhe der Belastung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.
- d)Litera dAbfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen im Ausmaß von mehr als 2.500 Euro.
- 16.Ziffer 16Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a)Litera aGmbH:
- aa)Sub-Litera, a, aBestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
- ab)Sub-Litera, a, bWahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
- ac)Sub-Litera, a, cWahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
- ad)Sub-Litera, a, dPrüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
- ae)Sub-Litera, a, eÄnderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,
- af)Sub-Litera, a, fVerschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,
- ag)Sub-Litera, a, gAuflösung der Gesellschaft,
- ah)Sub-Litera, a, hVerwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.
- b)Litera bAG:
- ba)Sub-Litera, b, aWahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),
- bb)Sub-Litera, b, bSatzungsänderungen,
- bc)Sub-Litera, b, cFeststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
- bd)Sub-Litera, b, dEntlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
- be)Sub-Litera, b, eEntziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
- bf)Sub-Litera, b, fNachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,
- bg)Sub-Litera, b, gÜbertragungen des gesamten Vermögens,
- bh)Sub-Litera, b, hAuflösung der Gesellschaft,
- bi)Sub-Litera, b, iFortsetzungsbeschluss.
- 17.Ziffer 17Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.
- 18.Ziffer 18Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.
- (2)Absatz 2Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.Die nicht gemäß Absatz eins, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023,
§ 4 Stmk. GLG
- (1)Absatz einsIst eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß Paragraph 3, bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.
- (2)Absatz 2Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsVerzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 2.500 Euro (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. d),Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 2.500 Euro (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera d,),
- 2.Ziffer 2Haftungsübernahmen,
- 3.Ziffer 3überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 3 L-VG,überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 3, L-VG,
- 4.Ziffer 4Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.
- (3)Absatz 3In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.In der Tagesordnung sind die nach Absatz eins, erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Absatz 2, erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 93/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2024,
§ 5 Stmk. GLG
(1) Anträge betreffend die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Regierungsvorlagen zu Gesetzesentwürfen und Verordnungsentwürfe sind mindestens eine Woche vor ihrer Beratung in der Regierungssitzung als Auflagestücke einzubringen. In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen werden.
(2) Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.
§ 6 Stmk. GLG
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.
(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.
(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.
(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.
(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 77/2021
§ 7 Stmk. GLG
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Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Umlaufweg herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag auf Ersuchen des zuständigen Regierungsmitgliedes von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 48 Stunden schriftlich durch entsprechenden Vermerk, Unterschrift und Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag anzugeben. Ist ein Regierungsmitglied an der Stimmabgabe verhindert, hat dessen Büro einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im Übrigen gelten für Umlaufbeschlüsse die §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 4 und 9. |
§ 9 Stmk. GLG
(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor oder von der/dem an der Sitzung teilnehmenden Landesamtsdirektorstellvertreterin/Landesamtsdirektorstellvertreter zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.
§ 10 Stmk. GLG
Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.
§ 11 Stmk. GLG
(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann erfolgen.
§ 12 Stmk. GLG
Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.
§ 13 Stmk. GLG
(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.
(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einer/einem ermächtigten Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Regierungsmitglieds auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren, sofern es nicht elektronisch erfasst wird.
§ 13a Stmk. GLG
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 6 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 7 lautet in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1:
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1. | Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion der Katastrophenschutz und die Landesverteidigung: Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, der Einsatzorganisationen und der Katastrophenhilfsdienste, Katastrophenschutzgesetz, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung, Wehrgesetz, Feuerwehrwesen einschließlich Landesfeuerwehrgesetz, Feuerwehr- und Zivilschutzschule Steiermark, Landesfeuerwehrinspektorat, Angelegenheiten der Feuerpolizei einschließlich Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz und Kehrordnung. Das Rettungs- und Notarztwesen, insbesondere Rettungsdienstgesetz sowie Hubschrauberrettungsdienst, Zentralstelle (Institut) für Notfall- und Katastrophenmedizin, die Organisation des Notarztwesens jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Landesrat Mag. Drexler. Führung der Landeswarnzentrale, Warn- und Alarmdienste, Angelegenheiten des Zivildienstes, Katastrophenfondsgesetz: Schäden am Landesvermögen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2017
§ 14 Stmk. GLG
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Juni 2015, in Kraft.
§ 15 Stmk. GLG
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2014, außer Kraft.
Anlage
Artikel