Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. GLG

Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Stmk. GLG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

§ 1 Stmk. GLG


(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.

(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.

(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.

§ 2 Stmk. GLG


(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihr/ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von ihren/seinen vom Landtag gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern vertreten, zunächst von der/dem ersten, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.

§ 3 Stmk. GLG Kollegiale Beschlussfassung, selbständige Erledigung


  1. (1)Absatz einsFolgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
    1. 1.Ziffer einsAlle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.
    2. 2.Ziffer 2Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:
      1. a)Litera aRechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß Paragraphen 64 und 90 StVO 1960.
      2. b)Litera bVornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L-VG).Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Artikel 28, Absatz 2, L-VG).
      3. c)Litera cGenehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 8 Abs. 4 L-VG.Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, L-VG.
      4. d)Litera dVorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Artikel 66, Absatz 3, B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L-VG). Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Artikel 73 und 74 L-VG).
    4. 4.Ziffer 4Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:
      1. a)Litera aBundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.
      2. b)Litera bZustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B-VG.Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Artikel 14 a, Absatz 5, B-VG.
      3. c)Litera cZustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 BVG ÄmterLReg iVm § 3 Abs. 4 StAmtLRegG und § 3 Abs. 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Paragraph 2, BVG ÄmterLReg in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, StAmtLRegG und Paragraph 3, Absatz 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.
      4. d)Litera dErteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
    5. 5.Ziffer 5Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F-VG.Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, F-VG.
    6. 6.Ziffer 6Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:
      1. a)Litera aAufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L-VG). Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Artikel 41, Absatz 5, L-VG).
      2. b)Litera bBindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L-VG).Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Artikel 41, Absatz 7, L-VG).
      3. c)Litera cÜbermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L-VG).Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Artikel 41, Absatz 7 a und 8 L-VG).
      4. d)Litera dErsuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L-VG.Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Artikel 53, Absatz 2, L-VG.
      5. e)Litera eWahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Artikel 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.
      6. f)Litera fÜbermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B-VG).Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Artikel 127, Absatz 2, B-VG).
      7. g)Litera gStellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B-VG).Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Artikel 127, Absatz 5, B-VG).
      8. h)Litera hErsuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Artikel 127, Absatz 7, B-VG).
      9. i)Litera iErsuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B-VG).Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Artikel 127 a, Absatz 7, B-VG).
    7. 7.Ziffer 7Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:
      1. a)Litera aKlagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Artikel 137, B-VG.
      2. b)Litera bAnfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.
      3. c)Litera cAnträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 138, Absatz eins, Litera a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Artikel 138, Absatz 2, B-VG.
      4. d)Litera dAnträge gemäß Art. 138a B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.Anträge gemäß Artikel 138 a, B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.
      5. e)Litera eÄußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Artikel 137,, 138 Absatz 2,, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
      6. f)Litera fAnträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:
        1. fa)Sub-Litera, f, ades Rechnungshofes (Art. 126a B-VG), des Rechnungshofes (Artikel 126 a, B-VG),
        2. fb)Sub-Litera, f, bdes Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L-VG) und des Landesrechnungshofes (Artikel 50, Absatz 2, L-VG) und
        3. fc)Sub-Litera, f, cder Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B-VG).der Volksanwaltschaft (Artikel 148 i, in Verbindung mit Artikel 148 f, B-VG).
    8. 8.Ziffer 8Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:
      1. a)Litera aBestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG).Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Artikel 105, B-VG und Paragraph eins, Absatz 2, BVG ÄmterLReg in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 a, L-VG).
      2. b)Litera bBestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG), der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 3 StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG), der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Amtes der Landesregierung (Paragraph 3, Absatz 3, StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.
      3. c)Litera cErnennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Artikel 134, Absatz 2, B-VG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.
      4. d)Litera dBestellung der Bezirkshauptleute.
      5. e)Litera eBestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.
      6. f)Litera fBestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
      7. g)Litera gBestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.
    9. 9.Ziffer 9Alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.
    10. 10.Ziffer 10Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.
    11. 11.Ziffer 11Verleihung von Auszeichnungen.
    12. 12.Ziffer 12Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
    13. 13.Ziffer 13Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
    14. 14.Ziffer 14Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß § 71 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 50.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 50.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a GemO, die Behebung von Bescheiden nach § 101 GemO und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, die Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 50.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 50.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach Paragraph 100 a, GemO, die Behebung von Bescheiden nach Paragraph 101, GemO und Paragraph 107, des Statuts der Landeshauptstadt Graz, die Genehmigung von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.
    15. 15.Ziffer 15Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:
      1. a)Litera aAufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen sowie Bedarfszuweisungen an Gemeinden; weiters die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 2.500 Euro gewährt werden soll. Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm gewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.
      2. b)Litera bDie Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn im Einzelfall die Gesamtauftragssumme oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Jahresauftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) 30.000 Euro übersteigt. Davon ausgenommen ist jedoch die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
      3. c)Litera cVeräußerungen und Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objekts oder die Höhe der Belastung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.
      4. d)Litera dAbfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen im Ausmaß von mehr als 2.500 Euro.
    16. 16.Ziffer 16Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
      1. a)Litera aGmbH:
        1. aa)Sub-Litera, a, aBestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
        2. ab)Sub-Litera, a, bWahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
        3. ac)Sub-Litera, a, cWahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
        4. ad)Sub-Litera, a, dPrüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
        5. ae)Sub-Litera, a, eÄnderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,
        6. af)Sub-Litera, a, fVerschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,
        7. ag)Sub-Litera, a, gAuflösung der Gesellschaft,
        8. ah)Sub-Litera, a, hVerwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.
      2. b)Litera bAG:
        1. ba)Sub-Litera, b, aWahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),
        2. bb)Sub-Litera, b, bSatzungsänderungen,
        3. bc)Sub-Litera, b, cFeststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
        4. bd)Sub-Litera, b, dEntlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
        5. be)Sub-Litera, b, eEntziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
        6. bf)Sub-Litera, b, fNachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,
        7. bg)Sub-Litera, b, gÜbertragungen des gesamten Vermögens,
        8. bh)Sub-Litera, b, hAuflösung der Gesellschaft,
        9. bi)Sub-Litera, b, iFortsetzungsbeschluss.
    17. 17.Ziffer 17Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.
    18. 18.Ziffer 18Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.
  2. (2)Absatz 2Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.Die nicht gemäß Absatz eins, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 65/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023,

§ 4 Stmk. GLG


(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.

(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:

1.

abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen im Ausmaß von mehr als 2.500 Euro (§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. d),

2.

Haftungsübernahmen,

3.

überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 3 L-VG,

4.

Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.

(3) In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015

§ 5 Stmk. GLG


(1) Anträge betreffend die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Regierungsvorlagen zu Gesetzesentwürfen und Verordnungsentwürfe sind mindestens eine Woche vor ihrer Beratung in der Regierungssitzung als Auflagestücke einzubringen. In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen werden.

(2) Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.

§ 6 Stmk. GLG


(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.

(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.

(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.

(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.

(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.

(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 77/2021

§ 7 Stmk. GLG


              Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Umlaufweg herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag auf Ersuchen des zuständigen Regierungsmitgliedes von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 48 Stunden schriftlich durch entsprechenden Vermerk, Unterschrift und Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag anzugeben. Ist ein Regierungsmitglied an der Stimmabgabe verhindert, hat dessen Büro einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im Übrigen gelten für Umlaufbeschlüsse die §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 4 und 9.

§ 8 Stmk. GLG


Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Stmk. GLG


(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor oder von der/dem an der Sitzung teilnehmenden Landesamtsdirektorstellvertreterin/Landesamtsdirektorstellvertreter zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.

(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.

§ 10 Stmk. GLG


Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.

§ 11 Stmk. GLG


(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.

(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann erfolgen.

§ 12 Stmk. GLG


Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.

§ 13 Stmk. GLG


(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.

(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.

(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einer/einem ermächtigten Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Regierungsmitglieds auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren, sofern es nicht elektronisch erfasst wird.

§ 13a Stmk. GLG


Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 6 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 7 lautet in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1:

1.

Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion der Katastrophenschutz und die Landesverteidigung: Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, der Einsatzorganisationen und der Katastrophenhilfsdienste, Katastrophenschutzgesetz, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung, Wehrgesetz, Feuerwehrwesen einschließlich Landesfeuerwehrgesetz, Feuerwehr- und Zivilschutzschule Steiermark, Landesfeuerwehrinspektorat, Angelegenheiten der Feuerpolizei einschließlich Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz und Kehrordnung. Das Rettungs- und Notarztwesen, insbesondere Rettungsdienstgesetz sowie Hubschrauberrettungsdienst, Zentralstelle (Institut) für Notfall- und Katastrophenmedizin, die Organisation des Notarztwesens jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Landesrat Mag. Drexler. Führung der Landeswarnzentrale, Warn- und Alarmdienste, Angelegenheiten des Zivildienstes, Katastrophenfondsgesetz: Schäden am Landesvermögen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2017

§ 14 Stmk. GLG


Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Juni 2015, in Kraft.

§ 14a Stmk. GLG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2015 sind in Kraft getreten:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015, sind in Kraft getreten:
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 6 und F) gemäß Kundmachung LGBl. Nr. 100/2015 mit 22. November 2015; gleichzeitig sind die Zuständigkeitsbereiche E) Z 1 und H) Z 1 entfallen;in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Ziffer 6 und F) gemäß Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2015, mit 22. November 2015; gleichzeitig sind die Zuständigkeitsbereiche E) Ziffer eins und H) Ziffer eins, entfallen;
    2. 2.Ziffer 2in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 5, B) Z 1 und 4 sowie D) Z 1 mit 24. Oktober 2015.in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Ziffer 5,, B) Ziffer eins und 4 sowie D) Ziffer eins, mit 24. Oktober 2015.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 sind § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 3 mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz 3, mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2016 ist § 3 Abs. 1 Z 14 mit 12. Februar 2016 in Kraft getreten.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, mit 12. Februar 2016 in Kraft getreten.
  4. (4)Absatz 4In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2016 treten § 14a sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich C) Z 2 und die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs G) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 24. Mai 2016, in Kraft; gleichzeitig treten Art. 2 und 3 LGBl. Nr. 91/2015 außer Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016, treten Paragraph 14 a, sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich C) Ziffer 2 und die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs G) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 24. Mai 2016, in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 2 und 3 Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche C) und D) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 25. April 2017, in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2017, treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche C) und D) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 25. April 2017, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 treten in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Ersetzung des Gesetzestitels „Feuerpolizeigesetz“ durch den Gesetzestitel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz“ und die Zuständigkeitsbereiche E) Z 3 und G) Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2017, in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2017, treten in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Ziffer eins, hinsichtlich der Ersetzung des Gesetzestitels „Feuerpolizeigesetz“ durch den Gesetzestitel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz“ und die Zuständigkeitsbereiche E) Ziffer 3 und G) Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2017, in Kraft.
  7. (7)Absatz 7In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerks nach dem Mineralrohstoffgesetz mit dem in Artikel II Z 1 der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2017, GZ: LAD-157272/2016-12) angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2017, tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Ziffer eins, hinsichtlich der Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerks nach dem Mineralrohstoffgesetz mit dem in Artikel römisch II Ziffer eins, der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2017, GZ: LAD-157272/2016-12) angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.
  8. (8)Absatz 8In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche B) Z 3 und G) mit 6. Juli 2017 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2017, treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche B) Ziffer 3 und G) mit 6. Juli 2017 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich A) Z 6 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich A) Ziffer 6, mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

    10)Ziffer 10 In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4., B) Z 4., C) Z 7., D) Z 4., E) Z 4. und G) Z 6. mit 1. Juli 2019 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2019, treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Ziffer 4,, B) Ziffer 4,, C) Ziffer 7,, D) Ziffer 4,, E) Ziffer 4 und G) Ziffer 6, mit 1. Juli 2019 in Kraft.

  10. (11)Absatz 11In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2019 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b und g und Z 15 lit. c sowie die Anlage mit 19. Dezember 2019 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, und g und Ziffer 15, Litera c, sowie die Anlage mit 19. Dezember 2019 in Kraft.
  11. (12)Absatz 12In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4 und 5, B) Z 1 und Z 5, C) Z 2, D) und E) Z 3 mit 1. März 2020 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020, treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Ziffer 4 und 5, B) Ziffer eins und Ziffer 5,, C) Ziffer 2,, D) und E) Ziffer 3, mit 1. März 2020 in Kraft.
  12. (13)Absatz 13In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 1 und E) Z 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2020, treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Ziffer eins,, C) Ziffer eins und E) Ziffer 2, mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. (14)Absatz 14In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b, Z 14, Z 15 lit. a letzter Satz und lit. c sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021, in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2021, treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b,, Ziffer 14,, Ziffer 15, Litera a, letzter Satz und Litera c, sowie Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021, in Kraft.
  14. (15)Absatz 15In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2021 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1 und C) Z 1 mit 15. Oktober 2021, die Zuständigkeitsbereiche C) Z 4, E) Z 1 und Z 3, F) Z 2 und H) Z 2 sowie der Entfall der Z 2 im Zuständigkeitsbereich E) mit 1. Jänner 2022 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021, treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Ziffer eins und C) Ziffer eins, mit 15. Oktober 2021, die Zuständigkeitsbereiche C) Ziffer 4,, E) Ziffer eins und Ziffer 3,, F) Ziffer 2 und H) Ziffer 2, sowie der Entfall der Ziffer 2, im Zuständigkeitsbereich E) mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  15. (16)Absatz 16In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2022 tritt die Anlage mit 5. Juli 2022 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022, tritt die Anlage mit 5. Juli 2022 in Kraft.
  16. (17)Absatz 17In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 4 und D) Z 1 und Z 5 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Ziffer eins,, C) Ziffer 4 und D) Ziffer eins und Ziffer 5, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  17. (18)Absatz 18In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c und Z 15 lit. b sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich H) Z 2 mit 7. Juli 2023 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023, treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c und Ziffer 15, Litera b, sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich H) Ziffer 2, mit 7. Juli 2023 in Kraft.
  18. (19)Absatz 19In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 14 und die Anlage mit 17. Oktober 2023 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023, treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14 und die Anlage mit 17. Oktober 2023 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023,

§ 15 Stmk. GLG


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2014, außer Kraft.

 

Anlage

Anl. 1 Stmk. GLG


Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung

A) Landeshauptmann Mag. Christopher Drexler

  1. 1.Ziffer einsDer Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion. Das Rettungs- und Notarztwesen, insbesondere Rettungsdienstgesetz sowie Hubschrauberrettungsdienst, Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin jedoch im Korreferat mit Landesrat Dr. Kornhäusl.
  2. 2.Ziffer 2Der Geschäftsbereich der Abteilung Organisation und Informationstechnik.
  3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsbereich der Abteilung Zentrale Dienste.
  4. 4.Ziffer 4Der Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres mit Ausnahme der Landeshauptmannstellvertreter Lang, Landesrat Amon, MBA, Landesrätin MMag.a Eibinger-Miedl, Landesrätin Mag.a Kampus, Landesrat Dr. Kornhäusl, Landesrätin Mag.a Lackner und Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.
  5. 5.Ziffer 5Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Finanzen die Beteiligung an der Energie Steiermark AG und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH, Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Aufsichtsangelegenheiten, Gesamtbericht über alle vom Land Steiermark eingegangenen Beteiligungen gemäß der Beteiligungsrichtlinie als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmannstellvertreter Lang.
  6. 6.Ziffer 6Der Geschäftsbereich der Abteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau mit Ausnahme der Landeshauptmannstellvertreter Lang zugewiesenen Angelegenheiten. Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich – Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege): Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmannstellvertreter Lang.
  7. 7.Ziffer 7Der Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Sport mit Ausnahme der Landesrat Amon, MBA und Landesrat Dr. Kornhäusl zugewiesenen Angelegenheiten.
  8. 8.Ziffer 8Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.

B) Landeshauptmannstellvertreter Anton Lang

  1. 1.Ziffer einsAus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Ziffer 2,
  2. 2.Ziffer 2Der Geschäftsbereich der Abteilung Finanzen. Die Beteiligung an der Energie Steiermark AG und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH, Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Aufsichtsangelegenheiten, Gesamtbericht über alle vom Land Steiermark eingegangenen Beteiligungen gemäß der Beteiligungsrichtlinie jedoch im Korreferat mit Landeshauptmann Mag. Drexler.
  3. 3.Ziffer 3Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau jeweils für Gemeindeverbände mit überwiegend industrieller Struktur und Gemeinden mit SPÖ-Bürgermeistern, Bedarfszuweisungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen. Für Gemeinden mit nicht SPÖ-Bürgermeistern die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, sonstige Aufsichtsmaßnahmen (Erledigungen von Beschwerden, Verordnungsprüfungen), soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind. Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich – Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege): Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung im Korreferat mit Landeshauptmann Mag. Drexler.
  4. 4.Ziffer 4Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung das Tiertransportwesen, Tierversuchswesen, Tierschutz: Rechtssachen, die Geschäftsstelle des Tierschutzombudsmannes/der Tierschutzombudsfrau.
  5. 5.Ziffer 5Der Geschäftsbereich der Abteilung Verkehr und Landeshochbau.

C) Landesrat Werner Amon, MBA

  1. 1.Ziffer einsAus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Ziffer 2,
  2. 2.Ziffer 2Der Geschäftsbereich der Abteilung Personal.
  3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft mit Ausnahme der Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.
  4. 4.Ziffer 4Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Sport Europa und Internationales: Grundsatzarbeit – Beobachtung der Europäischen Integration sowie Analyse und Aufbereitung der Auswirkungen im Hinblick auf die Steiermark, Koordinierung von Aktivitäten der Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Integration, Angelegenheiten der Europakommunikation und Förderung des europäischen Bewusstseins im Rahmen von Europe Direct Steiermark, Angelegenheiten der Steirischen Vertretung in Brüssel, Zwischenstaatliche bzw. interregionale Angelegenheiten, insbesondere Zusammenarbeit mit Nachbarländern bzw. Regionen außerhalb Österreichs, Angelegenheiten der Alpen-Adria-Allianz, Wahrnehmung der Angelegenheiten des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union, Begutachtung von Entwürfen für Rechtsvorschriften der Europäischen Union, Angelegenheiten der AuslandssteirerInnen, Förderung des Auslandsösterreicher-Weltbundes, Förderung an den Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland, Entwicklungszusammenarbeit, Förderung des Europäischen Fremdsprachenzentrums (ECML).

D) Landesrätin MMag.a Barbara Eibinger-Miedl

  1. 1.Ziffer einsAus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2 hinsichtlich der Angelegenheiten Wissenschaft und Forschung.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Ziffer 2, hinsichtlich der Angelegenheiten Wissenschaft und Forschung.
  2. 2.Ziffer 2Der Geschäftsbereich der Abteilung Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung.
  3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsbereich der Abteilung Landes- und Regionalentwicklung als Hauptreferentin im Korreferat mit Landesrätin Mag.a Lackner.

E) Landesrätin Mag.a Doris Kampus

  1. 1.Ziffer einsAus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Ziffer 2,
  2. 2.Ziffer 2Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Gesundheit und Pflege die Angelegenheiten des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes für Berufe im Behinderten- und im Kinder- und Jugendhilfebereich im Korreferat mit Landesrat Dr. Kornhäusl.
  3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsbereich der Abteilung Soziales, Arbeit und Integration. Die Angelegenheiten der Kostentragungsbestimmungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz jedoch als Hauptreferentin im Korreferat mit Landesrat Dr. Kornhäusl.

F) Landesrat Dr. Karlheinz Kornhäusl

  1. 1.Ziffer einsAus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion das Rettungs- und Notarztwesen, insbesondere Rettungsdienstgesetz sowie Hubschrauberrettungsdienst, Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmann Mag. Drexler.
  2. 2.Ziffer 2Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 1 und Z 3.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Ziffer eins und Ziffer 3,
  3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsbereich der Abteilung Gesundheit und Pflege mit Ausnahme der Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten. Die Angelegenheiten des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes für Berufe im Behinderten- und im Kinder- und Jugendhilfebereich jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Landesrätin Mag.a Kampus.
  4. 4.Ziffer 4Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Sport Steiermärkisches Landessportgesetz, Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz, Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, Steiermärkisches Schischulgesetz: Rechtssachen und fachliche Angelegenheiten, Sportförderungen: fachliche Beurteilung und Abwicklung, Angelegenheiten der Landessportorganisation, Angelegenheiten der Sportland Steiermark GmbH, Nordisches Ausbildungszentrum Eisenerz, Internationales Nordisches Leistungszentrum Ramsau am Dachstein, Verein Schihandelsschule Schladming, Aus- und Fortbildung im Bereich des Sports, Nationale Anti-Doping Agentur Austria, Schulsport: schulsportbezogene Projekte und Veranstaltungen.
  5. 5.Ziffer 5Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Soziales, Arbeit und Integration die Angelegenheiten der Kostentragungsbestimmungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz im Korreferat mit Landesrätin Mag.a Kampus.
  6. 6.Ziffer 6Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.

G) Landesrätin Mag.a Ursula Lackner

  1. 1.Ziffer einsAus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Ziffer 2,
  2. 2.Ziffer 2Der Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung mit Ausnahme der Landeshauptmann Mag. Drexler, Landesrat Dr. Kornhäusl, Landesrätin Schmiedtbauer und Landeshauptmannstellvertreter Lang zugewiesenen Angelegenheiten.
  3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsbereich der Abteilung Energie, Wohnbau, Technik mit Ausnahme der Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.
  4. 4.Ziffer 4Der Geschäftsbereich der Abteilung Landes- und Regionalentwicklung im Korreferat mit Landesrätin MMag.a Eibinger-Miedl.

H) Landesrätin Simone Schmiedtbauer

  1. 1.Ziffer einsAus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 3.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Ziffer 3,
  2. 2.Ziffer 2Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft die Angelegenheiten der Jugend, Steiermärkisches Jugendgesetz, Geschäftsstelle der Stmk. Kinder- und Jugendanwaltschaft, Angelegenheiten der Familien und Generationen, soweit nicht die Abteilung Soziales, Arbeit und Integration zuständig ist, Familienpass, Kinderferienaktionen, Angelegenheiten der Frauen und des Gender-Mainstreamings.
  3. 3.Ziffer 3Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Gesundheit und Pflege das Veterinärrecht: Veterinärwesen, insbesondere Tiergesundheitsgesetz (Animal Health Law), Tierarzneimittelkontrollgesetz, Tierärztegesetz, Tiermaterialiengesetz, Tierseuchengesetz, Zoonosengesetz: Rechtssachen; Lebensmittelrecht: LMSVG (eingeschränkt auf Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandskontrollen bei lebenden und geschlachteten Tieren, Hygienekontrollen in Schlacht- und Zerlegungs- sowie Wildbearbeitungs- und Milcherzeugungsbetrieben), Fleischuntersuchungsgebührengesetz: Rechtssachen; Angelegenheiten der Landesveterinärdirektion, Veterinärwesen (Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung, Tiergesundheitswesen, Tierarzneimittelwesen, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten, Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten, Tierzucht, Futtermittelwesen, Tiergesundheitsdienst, Tierversuchswesen, Tierschutz, Tiertransportwesen): fachliche Angelegenheiten; Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandskontrollen bei lebenden und geschlachteten Tieren, Hygienekontrollen in Schlacht- und Zerlegungs- sowie Wildbearbeitungs- und Milcherzeugungsbetrieben: fachliche Angelegenheiten; Fachaufsicht über AmtstierärztInnen und LandesbezirkstierärztInnen; Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Fleischuntersuchungskasse und der Transportbeschaukasse.
  4. 4.Ziffer 4Der Geschäftsbereich der Abteilung Land- und Forstwirtschaft.
  5. 5.Ziffer 5Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
  6. 6.Ziffer 6Der Geschäftsbereich der Abteilung Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit.
  7. 7.Ziffer 7Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Energie, Wohnbau, Technik die Förderung der Errichtung von Eigenheimen, Eigenheimen in Gruppen und Maßnahmen, die der Errichtung von Eigenheimen gleichgestellt sind, Förderung der Wohnhaussanierung, Förderung der Hausstandsgründung von Jungfamilien, Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen, Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen („Wohnbauscheck“), Förderung der Wohnbauforschung, sonstige Angelegenheiten der Wohnbauförderung, Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen, Stadterneuerung und Bodenbeschaffung, Wohnhauswiederaufbau – Rechtssachen, Restabwicklung von Ortserneuerungen, Revitalisierung historisch bedeutender Baudenkmäler inklusive der bautechnischen und planerischen Begleitung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2015, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023,

Artikel

Art. 2 Stmk. GLG (weggefallen)


Art. 2 Stmk. GLG (weggefallen) seit 24.05.2016 weggefallen.

Art. 3 Stmk. GLG (weggefallen)


Art. 3 Stmk. GLG (weggefallen) seit 22.11.2015 weggefallen.

Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR (Stmk. GLG) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 2015, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR)

Stammfassung: LGBl. Nr. 45/2015

Änderung

LGBl. Nr. 91/2015

LGBl. Nr. 100/2015 (K über Inkrafttreten)

LGBl. Nr. 104/2015 (KB)

LGBl. Nr. 110/2015

LGBl. Nr. 26/2016

LGBl. Nr. 56/2016

LGBl. Nr. 37/2017

LGBl. Nr. 46/2017

LGBl. Nr. 59/2017 (K über Inkrafttreten)

LGBl. Nr. 60/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 L-VG 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung Nr. 44/2015, wird verordnet:

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