§ 7 Stmk. GLG

Stmk. GLG - Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

              Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Umlaufweg herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag auf Ersuchen des zuständigen Regierungsmitgliedes von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 48 Stunden schriftlich durch entsprechenden Vermerk, Unterschrift und Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag anzugeben. Ist ein Regierungsmitglied an der Stimmabgabe verhindert, hat dessen Büro einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im Übrigen gelten für Umlaufbeschlüsse die §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 4 und 9.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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