Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsIst eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß Paragraph 3, bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.
(2)Absatz 2Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
1.Ziffer einsVerzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 2.500 Euro (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. d),Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 2.500 Euro (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera d,),
4.Ziffer 4Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.
(3)Absatz 3In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.In der Tagesordnung sind die nach Absatz eins, erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Absatz 2, erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 93/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2024,
In Kraft seit 13.09.2024 bis 31.12.9999
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