§ 4 Stmk. GLG

Stmk. GLG - Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsIst eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß Paragraph 3, bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.
  2. (2)Absatz 2Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVerzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 2.500 Euro (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. d),Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 2.500 Euro (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera d,),
    2. 2.Ziffer 2Haftungsübernahmen,
    3. 3.Ziffer 3überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 3 L-VG,überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 3, L-VG,
    4. 4.Ziffer 4Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.In der Tagesordnung sind die nach Absatz eins, erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Absatz 2, erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 93/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2024,

In Kraft seit 13.09.2024 bis 31.12.9999
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