§ 1 Stmk. GLG

Stmk. GLG - Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.

(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.

(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Stmk. GLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. GLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Stmk. GLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Stmk. GLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Stmk. GLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. GLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Stmk. GLG