(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.
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