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Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. | Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern; | |||||||||
2. | die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von | |||||||||
a) | Abstellflächen oder | |||||||||
b) | Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden | |||||||||
für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten; | ||||||||||
c) | Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; | |||||||||
d) | Nebengebäuden; | |||||||||
e) | Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise); | |||||||||
f) | Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt; | |||||||||
g) | Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, | |||||||||
h) | Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW | |||||||||
i) | sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten; | |||||||||
j) | baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze; | |||||||||
k) | Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer | |||||||||
3. | Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten; | |||||||||
4. | die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem | |||||||||
5. | die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern; | |||||||||
6. | der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude; | |||||||||
7. | die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. | Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern; | |||||||||
2. | die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von | |||||||||
a) | Abstellflächen oder | |||||||||
b) | Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden | |||||||||
für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten; | ||||||||||
c) | Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; | |||||||||
d) | Nebengebäuden; | |||||||||
e) | Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise); | |||||||||
f) | Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt; | |||||||||
g) | Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, | |||||||||
h) | Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW | |||||||||
i) | sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten; | |||||||||
j) | baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze; | |||||||||
k) | Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer | |||||||||
3. | Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten; | |||||||||
4. | die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem | |||||||||
5. | die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern; | |||||||||
6. | der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude; | |||||||||
7. | die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021