Kommentar zum § 20 Stmk. BauG

berners am 15.03.2016

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"Anzeigepflicht" heißt nur dies - und nicht etwa, dass die Gemeinde genehmigen muss. Durch die Anzeige nimmt die Gemeinde nur zur Kenntnis. Erst recht kommt es nicht auf die zivilrechtliche causa an, etwa ob die Zustimmung von allen Miteigentümern vorliegt.
§ 20 Stmk. BauG | 1. Version | 996 Aufrufe | 15.03.16
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: berners
Zitiervorschlag: berners in jusline.at, Stmk. BauG, § 20, 15.03.2016
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