§ 8 Stmk. ASG 1984

Stmk. ASG 1984 - Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wer

a)

ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vornimmt,

b)

die gemäß § 4 Abs. 4 in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

(2) Unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde Personen, die ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vorgenommen oder veranlaßt haben, mit Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den früheren Zustand wieder herzustellen. Trifft die Verpflichtung aus dem Bescheid nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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