§ 8 Stmk. ASG 1984

Stmk. ASG 1984 - Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer

a)

ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vornimmt,

b)

die gemäß § 4 Abs. 4 in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

(2) Unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde Personen, die ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vorgenommen oder veranlaßt haben, mit Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den früheren Zustand wieder herzustellen. Trifft die Verpflichtung aus dem Bescheid nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Stmk. ASG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Stmk. ASG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Stmk. ASG 1984


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Stmk. ASG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Stmk. ASG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ASG 1984 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Stmk. ASG 1984
§ 9 Stmk. ASG 1984