(1) Liegen fristgerecht eingebrachte Einwendungen (§ 3 Abs. 3) vor, so bedarf eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft der Bewilligung der Behörde. Die Behörde hat in diesem Fall binnen 8 Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Anmeldenden davon sowie über die Einwendungen zu verständigen.
(2) Die Bewilligung zur Änderung der Nutzung ist jedenfalls zu erteilen, wenn bisher nachweislich überwiegend eigenes Vieh des Eigentümers der in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke aufgetrieben wurde.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann eine Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn das Interesse an der Änderung der Nutzung das Interesse an der Erhaltung der Agrarstruktur überwiegt. Ein Interesse an der Erhaltung der Agrarstrutur ist anzunehmen, wenn bäuerliche Familienbetriebe durch die Erhaltung der Möglichkeit der almwirtschaftlichen Nutzung in ihrer Existenz gesichert werden. Dabei ist jeweils für die einzelne Person, die Einwendungen vorgebracht hat,
a) | die seit dem letzten Auftrieb auf die in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke vergangene Zeitspanne, | |||||||||
b) | die Anzahl der von dieser Person auf die in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke tatsächlich aufgetriebenen Tiere im Verhältnis zur Gesamtzahl ihres Viehbestandes sowie | |||||||||
c) | das Bestehen einer hinsichtlich der Futterqualität und der Entfernung ungefähr gleichwertigen Auftriebsmöglichkeit | |||||||||
zu berücksichtigen. |
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen, die gewährleisten, daß die Almerhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt wird.
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