§ 2 Stmk. ASG 1984

Stmk. ASG 1984 - Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine beabsichtigte Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft hat der Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat

im

Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vor deren Durchführung,

im

Falle der Naturverjüngung vor Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche,

im

Falle einer angestrebten Förderung der Aufforstung nach den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 vor Beantragung der Förderung

zu erfolgen.

(3) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Eigentümers des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes;

2.

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes sowie eine verbale Beschreibung der Situierung, wenn nur ein Teil eines Grundstückes betroffen ist;

3.

Art der beabsichtigten Nutzung.

In Kraft seit 18.10.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. ASG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. ASG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. ASG 1984


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. ASG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. ASG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ASG 1984 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Stmk. ASG 1984
§ 3 Stmk. ASG 1984