§ 7 Stmk. ASG 1984

Stmk. ASG 1984 - Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Agrarbehörde.

(2) Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950.

(3) Bescheide, die dem § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG).

(4) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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