(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Agrarbehörde.
(2) Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950.
(3) Bescheide, die dem § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG).
(4) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
0 Kommentare zu § 7 Stmk. ASG 1984