(1) Die Behörde hat eine Anmeldung nach § 2 binnen vier Wochen ab Einlangen durch Anschlag an ihrer Amtstafel sowie an der Amtstafel der Gemeinden, in welchen das zur Änderung vorgesehene Wirtschaftsobjekt liegt, durch vier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat das Datum des Anschlages und das Ende der Kundmachungsfrist zu enthalten. Innerhalb der Kundmachungsfrist ist die nach der Lage des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes örtlich zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(2) Die Behörde hat die ihr bekannt gewordenen Personen, die bisher das in der Anmeldung bezeichnete Wirtschaftsobjekt almwirtschaftlich genutzt haben, von der Anmeldung gemäß § 2 innerhalb der Kundmachungsfrist persönlich zu verständigen.
(3) Personen, die bisher das in der Anmeldung bezeichnete Wirtschaftsobjekt nachweislich almwirtschaftlich genutzt haben, können Einwendungen gegen die Änderung der Nutzung bei der Behörde vorbringen. Einwendungen sind bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist (Abs. 1) vorzubringen.
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