Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. ASG 1984

Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

Stmk. ASG 1984
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 3. Juli 1984, betreffend den Schutz der Almen (Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984)

Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1984 (X. GPStLT EZ 593)

§ 1 Stmk. ASG 1984


(1) Almen im Sinne dieses Gesetzes sind jene Wirtschaftsobjekte, welche infolge ihrer Höhenlage und der dadurch gegebenen klimatischen Verhältnisse landwirtschaftlich nur während der durch die Höhenlage gegebenen beschränkten Vegetationsperiode zur Viehhaltung genutzt werden können und wegen ihrer örtlichen Lage zum bäuerlichen Siedlungsraum und der Entfernung von den Heimgütern eine von diesen getrennte und besondere Bewirtschaftung erfordern.

(2) Solche Wirtschaftsobjekte umfassen nicht nur Almboden, sondern alle Grundstücke verschiedener Kulturgattungen, wie Alpe, Weide, Wiese, Wald, Almwege, Bringungsanlagen, Gewässer sowie die dazugehörigen Almhütten und Almstallungen, welche in ihrer Zusammenfassung zu einer Einheit die Almwirtschaft ermöglichen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wirtschaftsobjekte, die mit Einforstungsrechten nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – belastet sind.

§ 2 Stmk. ASG 1984


(1) Eine beabsichtigte Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft hat der Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat

im

Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vor deren Durchführung,

im

Falle der Naturverjüngung vor Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche,

im

Falle einer angestrebten Förderung der Aufforstung nach den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 vor Beantragung der Förderung

zu erfolgen.

(3) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Eigentümers des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes;

2.

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes sowie eine verbale Beschreibung der Situierung, wenn nur ein Teil eines Grundstückes betroffen ist;

3.

Art der beabsichtigten Nutzung.

§ 3 Stmk. ASG 1984


(1) Die Behörde hat eine Anmeldung nach § 2 binnen vier Wochen ab Einlangen durch Anschlag an ihrer Amtstafel sowie an der Amtstafel der Gemeinden, in welchen das zur Änderung vorgesehene Wirtschaftsobjekt liegt, durch vier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat das Datum des Anschlages und das Ende der Kundmachungsfrist zu enthalten. Innerhalb der Kundmachungsfrist ist die nach der Lage des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes örtlich zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(2) Die Behörde hat die ihr bekannt gewordenen Personen, die bisher das in der Anmeldung bezeichnete Wirtschaftsobjekt almwirtschaftlich genutzt haben, von der Anmeldung gemäß § 2 innerhalb der Kundmachungsfrist persönlich zu verständigen.

(3) Personen, die bisher das in der Anmeldung bezeichnete Wirtschaftsobjekt nachweislich almwirtschaftlich genutzt haben, können Einwendungen gegen die Änderung der Nutzung bei der Behörde vorbringen. Einwendungen sind bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist (Abs. 1) vorzubringen.

§ 4 Stmk. ASG 1984


(1) Liegen fristgerecht eingebrachte Einwendungen (§ 3 Abs. 3) vor, so bedarf eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft der Bewilligung der Behörde. Die Behörde hat in diesem Fall binnen 8 Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Anmeldenden davon sowie über die Einwendungen zu verständigen.

(2) Die Bewilligung zur Änderung der Nutzung ist jedenfalls zu erteilen, wenn bisher nachweislich überwiegend eigenes Vieh des Eigentümers der in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke aufgetrieben wurde.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann eine Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn das Interesse an der Änderung der Nutzung das Interesse an der Erhaltung der Agrarstruktur überwiegt. Ein Interesse an der Erhaltung der Agrarstrutur ist anzunehmen, wenn bäuerliche Familienbetriebe durch die Erhaltung der Möglichkeit der almwirtschaftlichen Nutzung in ihrer Existenz gesichert werden. Dabei ist jeweils für die einzelne Person, die Einwendungen vorgebracht hat,

a)

die seit dem letzten Auftrieb auf die in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke vergangene Zeitspanne,

b)

die Anzahl der von dieser Person auf die in der Anmeldung bezeichneten Grundstücke tatsächlich aufgetriebenen Tiere im Verhältnis zur Gesamtzahl ihres Viehbestandes sowie

c)

das Bestehen einer hinsichtlich der Futterqualität und der Entfernung ungefähr gleichwertigen Auftriebsmöglichkeit

zu berücksichtigen.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen, die gewährleisten, daß die Almerhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt wird.

§ 5 Stmk. ASG 1984


Erhält der Anmeldende von der Behörde keine Verständigung von der Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, so gilt die Änderung der Nutzung der in der Kundmachung (§ 3 Abs. 1) bezeichneten Wirtschaftsobjekte mit dem Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Kundmachungsfrist als bewilligt, sofern auf diesen nicht Einforstungsrechte nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983 – bestehen.

§ 6 Stmk. ASG 1984


Die Agrarbehörde führt einen Almkataster, in dem alle diesem Gesetz unterworfenen Almen (§ 1) der Steiermark verzeichnet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 7 Stmk. ASG 1984


(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Agrarbehörde.

(2) Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950.

(3) Bescheide, die dem § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG).

(4) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 8 Stmk. ASG 1984


(1) Wer

a)

ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vornimmt,

b)

die gemäß § 4 Abs. 4 in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

(2) Unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde Personen, die ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vorgenommen oder veranlaßt haben, mit Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den früheren Zustand wieder herzustellen. Trifft die Verpflichtung aus dem Bescheid nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

§ 9 Stmk. ASG 1984


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1948, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend Kulturumwandlungen von Almen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe weiterzuführen, daß die vorliegenden Anträge auf Kulturumwandlung binnen 8 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des § 3 Abs. 1 unter Bezeichnung des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes kundzumachen sind. Für solche Verfahren findet § 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.

(4) Der bisherige Almkataster gilt als Kataster im Sinne dieses Gesetzes (§ 6).

§ 10 Stmk. ASG 1984 Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 6, § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984 (Stmk. ASG 1984) Fundstelle


Gesetz vom 3. Juli 1984, betreffend den Schutz der Almen (Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984)

Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1984 (X. GPStLT EZ 593)

Änderung

LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)

LGBl. Nr. 139/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2224/1 AB EZ 2224/2) (CELEX-Nr. 32011L0092)

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