§ 8 Stmk. ASG 1984

Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vornimmt,

b)

die gemäß § 4 Abs. 4 in Bescheidender Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

(2) Unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde Personen, die ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vorgenommen oder veranlaßt haben, mit Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den früheren Zustand wieder herzustellen. Trifft die Verpflichtung aus dem Bescheid nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Wer

a)

ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vornimmt,

b)

die gemäß § 4 Abs. 4 in Bescheidender Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

(2) Unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde Personen, die ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vorgenommen oder veranlaßt haben, mit Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den früheren Zustand wieder herzustellen. Trifft die Verpflichtung aus dem Bescheid nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

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