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(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den Agrarbehörden. Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz den Agrarbezirksbehörden zuder Agrarbehörde.
(2) Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950.
(3) Bescheide, die dem § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(4) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den Agrarbehörden. Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz den Agrarbezirksbehörden zuder Agrarbehörde.
(2) Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950.
(3) Bescheide, die dem § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(4) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013