§ 6 StLWFöG

StLWFöG - Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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