§ 6 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:

1.

die Errichtung und Erhaltung von Wegen,

2.

der Ausbau der Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und effizienter Energiesysteme,

3.

Bewässerungsanlagen, Sicherung der Wasserversorgung und der erforderlichen Abwasserbeseitigung.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:

1.

die Errichtung und Erhaltung von Wegen,

2.

der Ausbau der Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und effizienter Energiesysteme,

3.

Bewässerungsanlagen, Sicherung der Wasserversorgung und der erforderlichen Abwasserbeseitigung.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

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