§ 5 StLWFöG

StLWFöG - Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Gefördert werden können auf Antrag:

a)

in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen,

b)

Zusammenschlüsse von Personen nach lit.a,

c)

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und

d)

Einrichtungen (z. B. juristische Personen, OHG, KG), die der wirtschaftlichen Besserstellung sowie der ökologischen Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft dienen.

In Kraft seit 19.03.2013 bis 31.12.9999
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