§ 1 StLWFöG

StLWFöG - Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

In diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit sichern und ausbauen sollen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 StLWFöG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 StLWFöG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 StLWFöG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 StLWFöG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 StLWFöG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLWFöG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StLWFöG