§ 7 StLWFöG

StLWFöG - Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:

1.

Grundzusammenlegungen unter Berücksichtigung ökologischer Grundsätze,

2.

Bodenschutzmaßnahmen, wie insbesondere erosionsmindernde Bewirtschaftungsformen, Rutschhangsicherung sowie Anlage von Gründecken auf Ackerland,

3.

Pflege, Erhaltung und Rückbau bestehender wasserbaulicher Anlagen,

4.

umweltschonende Anlage und Erhaltung von Wirtschaftswegen und Bringungsanlagen (innere Verkehrslage).

In Kraft seit 19.03.2013 bis 31.12.9999
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