In diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit sichern und ausbauen sollen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.
Gefördert werden können auf Antrag:
a) | in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen, | |||||||||
b) | Zusammenschlüsse von Personen nach lit.a, | |||||||||
c) | Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und | |||||||||
d) | Einrichtungen (z. B. juristische Personen, OHG, KG), die der wirtschaftlichen Besserstellung sowie der ökologischen Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft dienen. |
Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:
1. | Grundzusammenlegungen unter Berücksichtigung ökologischer Grundsätze, | |||||||||
2. | Bodenschutzmaßnahmen, wie insbesondere erosionsmindernde Bewirtschaftungsformen, Rutschhangsicherung sowie Anlage von Gründecken auf Ackerland, | |||||||||
3. | Pflege, Erhaltung und Rückbau bestehender wasserbaulicher Anlagen, | |||||||||
4. | umweltschonende Anlage und Erhaltung von Wirtschaftswegen und Bringungsanlagen (innere Verkehrslage). |
Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist diesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz LGBl. Nr. 9/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 außer Kraft.
LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]
LGBl. Nr. 64/2022 (XVIII. GPStLT RV EZ 2093/1 AB EZ 2093/5)
1. Teil | |
1. Abschnitt | |
Gegenstand | |
Ziele der Förderungsmaßnahmen | |
Allgemeine Förderungsgrundsätze | |
Förderungsformen | |
FörderungsnehmerInnen | |
2. Abschnitt | |
Infrastrukturelle Einrichtungen | |
Agrarstruktur | |
Betriebliche Maßnahmen | |
Überbetriebliche Zusammenarbeit | |
Soziale Maßnahmen | |
Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung | |
Beratung | |
Berufsaus- und -fortbildung | |
Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung | |
Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum | |
Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen | |
Grundsätze für die Gewährung von Förderungen | |
2. Teil | |
Eigener und übertragener Wirkungsbereich | |
Verordnungsermächtigung | |
Abgeltung des Kammeraufwands | |
3. Teil | |
Datenverarbeitung | |
Verweise | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 63/2022