Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.
In Kraft seit 19.03.2013 bis 31.12.9999
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