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Ziel des Gesetzes ist esIn diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern und auszubauenausbauen sollen. DasDie Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Zieleim Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Ziel des Gesetzes ist esIn diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern und auszubauenausbauen sollen. DasDie Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Zieleim Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022