§ 1 StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Ziel des Gesetzes ist esIn diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern und auszubauenausbauen sollen. DasDie Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Zieleim Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.03.2013 bis 31.08.2022

Ziel des Gesetzes ist esIn diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern und auszubauenausbauen sollen. DasDie Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Zieleim Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

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