Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bescheide, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
In Kraft seit 07.05.1991 bis 31.12.9999
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