(1) Mehrere der im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Personen können von der Agrarbehörde mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Die körperschaftliche Einrichtung der Siedlungsgemeinschaft wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Satzung bestimmt, für deren Aufstellung die Bestimmungen über die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften, § 43 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz – StAgrGG 1985, LGBI. Nr. 8/1986, sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Organ zu besorgen sind, durch Bcschlußfassung in der Vollversammlung der Mitglieder geordnet. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.
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