§ 3 StLSG 1991

StLSG 1991 - Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im Abs. 2 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.

(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen

a)

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt, unter anderem auch der Betriebsnachfoger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6;

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

c)

Agrargemeinschaften;

d)

Siedlungsträger.

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechte oder Nutzungsrechte oder Miteigentumsanteile obliegt den Parteien.

(4) Die im Abs. 2 lit. a genannten Personen müssen eine ordentliche Bewirtschaftung eines bäuerlichen Betriebes gewährleisten und auch in der Lage sein, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessenen Eigenmittel – mindestens 25% des Gesamtaufwandes – aufzubringen.

(5) Das Gebiet, in dem der Betrieb liegt oder liegen soll, muß für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet und gesichert sein.

(6) Antragsberechtigte im Sinne des Abs. 2 lit. d sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch ein Landesgesetz oder durch einen Bescheid der Agrarbehörde ausgesprochcn werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.

(7) Die nach Abs. 6 durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung als Siedlungsträger ist zurückzunehmen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

In Kraft seit 07.05.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StLSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StLSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StLSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StLSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StLSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLSG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StLSG 1991
§ 4 StLSG 1991