(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im Abs. 2 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen
a) | physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt, unter anderem auch der Betriebsnachfoger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6; | |||||||||
b) | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen; | |||||||||
c) | Agrargemeinschaften; | |||||||||
d) | Siedlungsträger. |
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechte oder Nutzungsrechte oder Miteigentumsanteile obliegt den Parteien.
(4) Die im Abs. 2 lit. a genannten Personen müssen eine ordentliche Bewirtschaftung eines bäuerlichen Betriebes gewährleisten und auch in der Lage sein, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessenen Eigenmittel – mindestens 25% des Gesamtaufwandes – aufzubringen.
(5) Das Gebiet, in dem der Betrieb liegt oder liegen soll, muß für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet und gesichert sein.
(6) Antragsberechtigte im Sinne des Abs. 2 lit. d sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch ein Landesgesetz oder durch einen Bescheid der Agrarbehörde ausgesprochcn werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(7) Die nach Abs. 6 durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung als Siedlungsträger ist zurückzunehmen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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