(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Siedlungsgemeinschaften im Sinne des Gesetzes vom 27. November 1964, LGBl. Nr. 46/1965, gelten als Siedlungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
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