Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. | die Antragsteller (§ 3 Abs. 2); | |||||||||
2. | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen. |
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