§ 7 StLSG 1991

StLSG 1991 - Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Siedlungsmaßnahmen der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Art dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre, von dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Siedlungsbescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Agrarbehörde an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weder ganz noch teilweise veräußert oder überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Agrarbehörde kann bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 ein Veräußerungsverbot im Sinne des Abs. 1 aussprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Das Veräußerungsverbot nach Abs. 1 und 2 ist im Grundbuch einzutragen, wenn es sich auf ein grundbücherlich eingetragenes Recht bezieht; in berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Agrarbehörde schon vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.

In Kraft seit 07.05.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 StLSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 StLSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 StLSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 StLSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 StLSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLSG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 StLSG 1991
§ 8 StLSG 1991