(1) Bei Siedlungsmaßnahmen der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Art dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre, von dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Siedlungsbescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Agrarbehörde an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weder ganz noch teilweise veräußert oder überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Agrarbehörde kann bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 ein Veräußerungsverbot im Sinne des Abs. 1 aussprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Das Veräußerungsverbot nach Abs. 1 und 2 ist im Grundbuch einzutragen, wenn es sich auf ein grundbücherlich eingetragenes Recht bezieht; in berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Agrarbehörde schon vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.
0 Kommentare zu § 7 StLSG 1991