(1) Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten
a) | die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2 Abs. 1); | |||||||||
b) | die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Rechte sowie der Eigentümer bzw. Berechtigten; | |||||||||
c) | die Zuteilung gemäß Abs. 1; | |||||||||
d) | allfällige Vorschreibungen gemäß § 7. | |||||||||
Die zur Richtigstellung der öffentlichen Bücher allenfalls notwendigen Behelfe sind dem Bescheid anzuschließen. |
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung eines Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
(5) Bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 ist vor Erlassung eines Bescheides über die persönliche und fachliche Eignung der Partei, die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage der agrarpolitischen Zweckmäßigkeit des Vorhabens eine Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark einzuholen, sofern eine solche Stellungnahme im Gegenstand nicht schon vorliegt.
(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen, sofern es sich um den Erwerb eines Grundstückes handelt.
(7) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind die Grundbuchbeschlüsse auch der Agrarbehörde zuzustellen.
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