§ 6 StLSG 1991

StLSG 1991 - Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2 Abs. 1);

b)

die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Rechte sowie der Eigentümer bzw. Berechtigten;

c)

die Zuteilung gemäß Abs. 1;

d)

allfällige Vorschreibungen gemäß § 7.

Die zur Richtigstellung der öffentlichen Bücher allenfalls notwendigen Behelfe sind dem Bescheid anzuschließen.

(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung eines Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

(5) Bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 ist vor Erlassung eines Bescheides über die persönliche und fachliche Eignung der Partei, die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage der agrarpolitischen Zweckmäßigkeit des Vorhabens eine Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark einzuholen, sofern eine solche Stellungnahme im Gegenstand nicht schon vorliegt.

(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen, sofern es sich um den Erwerb eines Grundstückes handelt.

(7) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind die Grundbuchbeschlüsse auch der Agrarbehörde zuzustellen.

In Kraft seit 07.05.1991 bis 31.12.9999
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