§ 1 StLLDAG

StLLDAG - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Reihung der Bewerberinnen/Bewerber gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Reihungskriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

Reihungskriterien

Maximalpunktezahlen

1.

Fachlich-pädagogische Eignung

 

a.

Leistungsfeststellung oder bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben

50

b.

Vorrückungsstichtag

50

c.

Verwendungszeiten

50

d.

Berufsbiografie

200

e.

Stellungnahme der Schulinspektion über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn

100

2.

Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale

 

a.

Führungsqualität

 

Teamfähigkeit

 

Führungswille

80

Entscheidungsstärke

 

b.

Kommunikationsfähigkeit

 

Kontaktfähigkeit

 

Sprachliche Kompetenz

80

Kooperations- und Konfliktverhalten

 

c.

Soziale Kompetenz

 

Beziehungsmanagement

 

Selbstreflexion

80

Selbstmanagement

 

d.

Organisationsfähigkeit

 

Zeitmanagement

 

Strukturiertheit

80

Ziel- und Ergebnisorientierung

 

e.

Persönlichkeitsstruktur

 

Psychische Konstitution

 

Arbeitsverhalten

80

Belastbarkeit

 

3.

Stellungnahmen

 

a.

Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses

100

b.

Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung (Vertrauensperson)

50

(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.

(3) Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen.

(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.

(5) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung festgelegt werden, wobei eine gesonderte Reihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.

(6) Erreichen zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien, ist die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale) für die Reihung ausschlaggebend. Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, ist die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1. lit. c. (Verwendungszeiten) ausschlaggebend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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