(1) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder des Berufs erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zusammenhang mit Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu verstehen, die eine besondere Eignung für die standortspezifische Leitung einer land-, forst- und ernährungswirtschaftlichen Fachschule erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten
- | im Bereich des Schul- sowie land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstrechtes, | |||||||||
- | im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, | |||||||||
- | im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort, | |||||||||
- | im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das Bildungsgeschehen am Schulstandort und | |||||||||
- | im Bereich der Führung eines der Schule angeschlossenen Lehr- und Versuchsbetriebes, falls ein solcher vorhanden ist, zu verstehen. Die oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen. |
(3) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive gemeinsame Stellungnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Schulaufsichtsdienstes für den Fachbereich Land- und Forstwirtschaft und Land- und Ernährungswirtschaft der zuständigen Schulbehörde. Diese Stellungnahme muss schulstandortbezogen erstellt werden.
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