(1) Die Reihung der Bewerberinnen/Bewerber gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Reihungskriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Reihungskriterien | Maximalpunktezahlen | ||||||||||||||||||||||
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| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 200 | ||||||||||||||||||||||
| 100 | ||||||||||||||||||||||
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| 80 | ||||||||||||||||||||||
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| 80 | ||||||||||||||||||||||
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| 80 | ||||||||||||||||||||||
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| 50 | ||||||||||||||||||||||
(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.
(3) Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen.
(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(5) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung festgelegt werden, wobei eine gesonderte Reihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(6) Erreichen zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien, ist die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale) für die Reihung ausschlaggebend. Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, ist die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1. lit. c. (Verwendungszeiten) ausschlaggebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
(1) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder des Berufs erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zusammenhang mit Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu verstehen, die eine besondere Eignung für die standortspezifische Leitung einer land-, forst- und ernährungswirtschaftlichen Fachschule erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten
- | im Bereich des Schul- sowie land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstrechtes, | |||||||||
- | im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, | |||||||||
- | im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort, | |||||||||
- | im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das Bildungsgeschehen am Schulstandort und | |||||||||
- | im Bereich der Führung eines der Schule angeschlossenen Lehr- und Versuchsbetriebes, falls ein solcher vorhanden ist, zu verstehen. Die oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen. |
(3) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive gemeinsame Stellungnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Schulaufsichtsdienstes für den Fachbereich Land- und Forstwirtschaft und Land- und Ernährungswirtschaft der zuständigen Schulbehörde. Diese Stellungnahme muss schulstandortbezogen erstellt werden.
(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen.
(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. lit. a und lit. e (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer.
(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 sind die Bewerbungen dem Schulgemeinschaftsausschuss und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landwirtschaftslehrerinnen/Landwirtschaftslehrer (Vertrauensperson) zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich aller Auswahlkriterien abzugeben. Gibt es an einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen, geben diese eine gemeinsame Stellungnahme ab.
(2) Mitglieder eines Schulgemeinschaftsausschusses oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landwirtschaftslehrer (Vertrauensperson), die Bewerberinnen/Bewerber in einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren mitwirken.
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist die Schulbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Schulbehörde kann die von der Leitung vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitungsvertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Person ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2013, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2021 treten die Abschnittsbezeichnung 1, der 2. Abschnitt und die Abschnittsbezeichnung 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
Gesetz vom 18. Juni 2013, mit dem das Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ausgeführt wird (Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLLDAG 2013)
Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1948/1 AB EZ 1948/4)