(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist die Schulbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Schulbehörde kann die von der Leitung vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitungsvertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Person ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
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