Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2021 treten die Abschnittsbezeichnung 1, der 2. Abschnitt und die Abschnittsbezeichnung 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2021, in Kraft.
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