§ 3 StLLDAG Externe Begutachtung

StLLDAG - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen.

(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. lit. a und lit. e (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer.

In Kraft seit 22.08.2013 bis 31.12.9999
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