Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Reihung der Bewerberinnen/Bewerber gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Reihungskriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Reihungskriterien | Maximalpunktezahlen | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 200 | ||||||||||||||||||||||
| 100 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 100 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.
(3) Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen.
(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(5) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung festgelegt werden, wobei eine gesonderte Reihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(6) Erreichen zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien, ist die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale) für die Reihung ausschlaggebend. Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, ist die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1. lit. c. (Verwendungszeiten) ausschlaggebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
(1) Die Reihung der Bewerberinnen/Bewerber gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Reihungskriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Reihungskriterien | Maximalpunktezahlen | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
| 200 | ||||||||||||||||||||||
| 100 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 80 | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 100 | ||||||||||||||||||||||
| 50 | ||||||||||||||||||||||
(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.
(3) Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen.
(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(5) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung festgelegt werden, wobei eine gesonderte Reihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(6) Erreichen zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien, ist die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale) für die Reihung ausschlaggebend. Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, ist die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1. lit. c. (Verwendungszeiten) ausschlaggebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021