(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält; | |||||||||
2. | durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat; | |||||||||
3. | als DienstgeberInnen oder BestandgeberInnen ihrer Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
1. | Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen; | |||||||||
2. | Abs. 1 Z. 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen; | |||||||||
3. | Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. |
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.
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