§ 20 StGVG Strafbestimmungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;

2.

durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;

3.

als DienstgeberInnen oder BestandgeberInnen ihrer Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß

1.

Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;

2.

Abs. 1 Z. 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;

3.

Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.

In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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