§ 17 StGVG

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von:

1.

Bundes- und Landesorganen über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren;

2.

Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden;

3.

Landesorganen über Leistungen der Sozialhilfe, der Sozialunterstützung, der Wohnunterstützung, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe;

4.

Organen der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice;

5.

BürgermeisterInnen als Meldebehörden sowie Personenstandsbehörden;

6.

Organen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;

7.

Organen des Sozialministeriumservice über Ansprüche und Leistungen;

8.

Bundesorganen über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat;

9.

Bundesorganen über anhängige Verfahren in Arbeits-, Sozialrechts- oder Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen;

10.

Finanzbehörden;

11.

dem Österreichischen Integrationsfonds.

(2) DienstgeberInnen und BestandgeberInnen von Fremden haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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