Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
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