(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.
(2) Die Landesregierung kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Fremden bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Fremde, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis herangezogen werden
1. | für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), oder | |||||||||
2. | für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für das Land oder eine Gemeinde (z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration, Renumerantentätigkeiten); für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen zu gewähren. |
(4) Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(5) Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder BeraterInnen, VertreterInnen des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.
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