(1) Die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgen – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2) Fremde sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die/der Fremde diese versteht.
(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
1. | wenn Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt werden, und | |||||||||
2. | in den Fällen des § 11. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
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