§ 19 StGVG

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

         (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems gemeinsam mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zu verarbeiten:

1.

von Fremden: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Daten von Familienangehörigen, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 5 vorliegt;

2.

von UnterkunftgeberInnen organisierter Unterkünfte: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten, MitarbeiterInnendaten inklusive Qualifikationsnachweise;

3.

von BestandgeberInnen individueller Unterkünfte: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten;

4.

von Dienst-/ArbeitgeberInnen von Fremden: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Adressdaten sowie Einkommensdaten von Fremden.

(2) Darüber hinaus darf die Landesregierung folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:

1.

von Fremden zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

2.

von gegenüber den Fremden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben den Fremden unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Rückerstattung: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft oder gesetzliche Vertretung.

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:

1.

die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung, der Sozialhilfe und der Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;

2.

die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(4) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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