Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:
1. | Unterbringung | |||||||||
a) | in individuellen Unterkünften; | |||||||||
b) | in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere | |||||||||
aa) | von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung, | |||||||||
bb) | von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien; | |||||||||
2. | angemessene Verpflegung; | |||||||||
3. | monatliches Taschengeld, | |||||||||
a) | bei Unterbringung in organisierten Unterkünften; | |||||||||
b) | für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung; | |||||||||
4. | Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG; | |||||||||
5. | über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung; | |||||||||
6. | Maßnahmen für pflegebedürftige Personen; | |||||||||
7. | Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr; | |||||||||
8. | Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen; | |||||||||
9. | Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen; | |||||||||
10. | Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall; | |||||||||
11. | notwendige Bekleidung; | |||||||||
12. | Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe; | |||||||||
13. | Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen; | |||||||||
14. | die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung. |
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