§ 4 StGVG Leistungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:

1.

Unterbringung

a)

in individuellen Unterkünften;

b)

in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere

aa)

von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,

bb)

von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;

2.

angemessene Verpflegung;

3.

monatliches Taschengeld,

a)

bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;

b)

für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;

4.

Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;

5.

über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;

6.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;

7.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;

8.

Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;

9.

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen;

10.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;

11.

notwendige Bekleidung;

12.

Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;

13.

Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;

14.

die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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