Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (in den folgenden Paragrafen als Fremde bezeichnet).
In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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