Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsHat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1.Ziffer einsals volljährige gegen eine unmündige Person,
2.Ziffer 2gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
3.Ziffer 3unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
4.Ziffer 4unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
5.Ziffer 5mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,
so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt. so treten die in Absatz 2, genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.
(2)Absatz 2Demnach tritt an die Stelle der Androhung
1.Ziffer einseiner Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
2.Ziffer 2einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
3.Ziffer 3einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
4.Ziffer 4einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
(3)Absatz 3Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen.Die Anwendung des Paragraph 39, bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des Paragraph 41, ist von den nach Absatz 2, geänderten Strafdrohungen auszugehen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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