§ 41a StGB Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsOffenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,Offenbart der Täter einer nach den Paragraphen 277,, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
    1. 1.Ziffer einsdie aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
    2. 2.Ziffer 2die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
    3. 3.Ziffer 3eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,
    so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des Paragraph 41, unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. Paragraph 41, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.Absatz eins, gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Absatz eins, gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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