§ 36 StGB Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Gegen Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere alsgelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Für eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. AnPerson, die Stellezur Zeit der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe trittTat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maßin Paragraph 19, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetztJGG vorgesehenen Strafdrohungen. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2015
§ 36.Paragraph 36,

Gegen Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere alsgelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Für eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. AnPerson, die Stellezur Zeit der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe trittTat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maßin Paragraph 19, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetztJGG vorgesehenen Strafdrohungen. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.