Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (§ 23 Abs. 1 Z 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:Paragraph 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.Ziffer einsDie Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach § 23 auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, vorliegen.Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach Paragraph 23, auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 211, vorliegen.
2.Ziffer 2Die Unterbringung darf nicht länger als fünf Jahre dauern.
(3)Absatz 3Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.Die Paragraphen 50 und 52 Absatz 3, sind bis zum 31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4)Absatz 4Welche Bundesgesetze mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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